GemÀà § 15 Absatz 3 der Vereinssatzung wird hiermit zur Mitgliederversammlung am Dienstag, 28. Oktober 2025, um 19:11 Uhr im Hotel Wyndham Garden, Zu den Thermen 2, 56112 Lahnstein, eingeladen.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
1. BegrĂŒĂung und Eröffnung
2. Ernennung eines ProtokollfĂŒhrers
3. Bestellung einer Wahl- und ZĂ€hlkommission
4. Gedenken an die Verstorbenen des Vereins
5. Feststellen der ordnungsgemĂ€Ăen Ladung und BeschlussfĂ€higkeit
6. Genehmigung der Tagesordnung
7. Bericht des PrÀsidenten
8. Bericht des VizeprÀsidenten Finanzen
9. Bericht des VizeprÀsidenten
10. Bericht Vorstand Sport
11. Bericht Vorstand Jugend
12. Bericht der KassenprĂŒfer
13. Aussprache ĂŒber die Berichte
14. SatzungsĂ€nderungen â siehe Anhang
15. Wahl eines Versammlungsleiters
16. Entlastung des Vorstandes
17. Wahl des PrÀsidenten
18. Wahl des VizeprÀsidenten
19. Wahl des VizeprÀsidenten Finanzen
20. Wahl des Vorstand Sport
21. Wahl des Vorstand Jugend
22. (ggf.) Wahl des Vorstand Kommunikation
23. Wahl der KassenprĂŒfer
24. Beschlussfassung ĂŒber AntrĂ€ge von Mitgliedern (Verpflichtende EinfĂŒhrung einer zusĂ€tzlichen digitalen Zahlungsmöglichkeit beim Stadioncatering)
25. Anpassung der Beitragsordnung (Streichen der Möglichkeit von vierteljĂ€hrlicher Zahlung, neue Definition des âFamilienbeitragsâ, Anpassung des Mitgliedsbeitrags fĂŒr aktive Jugendliche, EinfĂŒhrung einer lebenslangen Mitgliedschaft)
26. Verschiedenes
Koblenz, 06. Oktober 2025
Christian Krey
PrÀsident
AnhÀnge/AntrÀge
Anhang zu Punkt 14: SatzungsÀnderungen
Antrag 1 (Antragsteller: Marcel GĂŒnther)
– § 1 Punkt 5: Aufnahme der Formulierung âAusgenommen von den genannten Vorgaben sind Sondernutzungen fĂŒr Merchandising-Artikel im vom Verein autorisierten Fanartikel-Vertrieb sowie vom Verein initiierte, zeitlich begrenzte Sondernutzungen fĂŒr Marketingzwecke bzw. JubilĂ€en.â
(zusammenfassende Information: Die sehr strikten Regelungen die Logonutzung betreffend, sollen u. a. fĂŒr Merchandisingzwecke gelockert werden.)
Antrag 2 (Antragsteller: Christian Krey i.V. PrÀsidium TuS Koblenz)
– § 15 Punkt 1: Ănderung von âinnerhalb von 5 Monatenâ in âinnerhalb von 6 Monatenâ.
(zusammenfassende Information: Die Mitgliederversammlung soll bis Jahresende (31.12.) möglich sein, nicht nur bis 30.11. eines jeden Jahres.)
Antrag 3 (Antragsteller: Christian Krey i.V. PrÀsidium TuS Koblenz)
– § 19 Punkt 1: Streichen des PrĂ€sidiumsmitgliedes fĂŒr Kommunikation.
(zusammenfassende Information: Der Posten des Vorstand Kommunikation soll aus der Satzung gestrichen werden.)
Antrag 4 (Antragsteller: Christian Krey i.V. PrÀsidium TuS Koblenz)
– § 19 Punkt 1:
Anstatt âKommunikation.â â(…) sowie bis zu drei Beisitzern. Die Beisitzer gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.â.
(zusammenfassende Information: Es sollen bis zu drei Beisitzer dem Vorstand angehören können, die jedoch nur eingeschrĂ€nkte Rechte haben und vom gewĂ€hlten, geschĂ€ftsfĂŒhrenden Vorstand gewĂ€hlt werden.)
Antrag 5 (Antragsteller: Christian Krey i.V. PrÀsidium TuS Koblenz)
– § 19 Punkt 2:
Bisher: âDas PrĂ€sidium wird von der Mitgliederversammlung fĂŒr die Dauer von drei Jahren gewĂ€hlt. Die Mitglieder des PrĂ€sidiums bleiben auch nach Zeitablauf solange im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung stattgefunden hat.â
Neu: âDas PrĂ€sidium wird, mit Ausnahme der Beisitzer, von der Mitgliederversammlung gewĂ€hlt. Die Amtsdauer betrĂ€gt drei Jahre. Die Beisitzer werden von dem geschĂ€ftsfĂŒhrenden Vorstand fĂŒr die Dauer von einem Jahr gewĂ€hlt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beisitzer können auch Nicht-Vereinsmitglieder sein, eine Wiederwahl ist dann aber nur möglich, wenn innerhalb des ersten Jahres ein Eintritt in den Verein erfolgt ist. Beisitzer sind im PrĂ€sidium nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder des PrĂ€sidiums bleiben auch nach Zeitablauf solange im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung stattgefunden hat.â
(zusammenfassende Information: In dieser Formulierung wird definiert, welche Rechte und Pflichten Beisitzer im Vorstand haben.)
Antrag 6 (Antragsteller: Christian Krey i.V. PrÀsidium TuS Koblenz)
– § 19 Punkt 4:
Bisher: âScheidet ein Mitglied des PrĂ€sidiums wĂ€hrend seiner Amtszeit aus, ist in der auf das
Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wĂ€hlen. Dessen Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit des ausgeschiedenen PrĂ€sidiumsmitgliedes.â
Neu: âScheidet ein Mitglied des PrĂ€sidiums wĂ€hrend seiner Amtszeit aus, kann das PrĂ€sidium ein Ersatzmitglied bis zur nĂ€chsten Mitgliederversammlung kooptieren. Das kooptiert eingesetzte PrĂ€sidiumsmitglied nimmt beratend an den Sitzungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt. In der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung ist ein Ersatzmitglied zu wĂ€hlen. Dessen Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit des ausgeschiedenen PrĂ€sidiumsmitgliedes.â
(zusammenfassende Information: Bisher musste der Posten von den verbliebenen
PrĂ€sidiumsmitgliedern ĂŒbernommen werden. KĂŒnftig soll, im Falle eines Ausscheidens, ein
Ersatzmitglied berufen werden können.)
Anhang zu Punkt 24: Verpflichtende EinfĂŒhrung einer digitalen Zahlungsmöglichkeit beim Stadioncatering
Die Mitgliederversammlung beschlieĂt ab der Saison 2026/2027 ligaunabhĂ€ngig den Stadioncaterer zur EinfĂŒhrung einer digitalen Zahlungsmöglichkeit (Kartenzahlung) zu verpflichten. Sofern der aktuelle Vertrag ĂŒber die laufende Saison bereits geschlossen wurde, geschieht dies ersatzweise nach Auslaufen des aktuellen Vertrags. Die Möglichkeit der Barzahlung bleibt hiervon unberĂŒhrt.
BegrĂŒndung:
Kartenzahlung ist im Jahr 2025 eine SelbstverstĂ€ndlichkeit, der Anteil lag im Jahr 2024 bei 63,5%, Tendenz deutlich steigend. BegĂŒnstigt wird dies zusĂ€tzlich durch mobile Zahlungsoptionen via Smartphone, sodass nicht einmal mehr eine EC-Karte benötigt wird. Viele StadionbesucherInnen fĂŒhren im Alltag gar kein Portemonnaie oder Bargeld mit sich. Im Stadion hingegen fehlt immer noch die Möglichkeit digital zu zahlen. Dies ist nicht mehr zeitgemĂ€Ă.âšDarĂŒber hinaus entstehen gerade in der Halbzeitpause lange Schlangen, der Barzahlungsprozess dauert insgesamt deutlich lĂ€nger und ist kompliziert.âšDie Ablehnung der Gastronomie bzgl. Kartenzahlung ist sachlich nicht begrĂŒndet. Die benötigte Hardware ist gĂŒnstig zu erwerben, die Zahlungen können ĂŒber mobiles Internet oder Wlan abgewickelt werden, die Umsatzkosten pro Transaktion sind gering und werden aufgrund des höheren Umsatzvolumens mehr als ausgeglichen. Des Weiteren sinken die Buchhaltungsaufwendungen, auĂerdem ist der erwirtschaftete Umsatz transparenter, was einen Beitrag zur Steuergerechtigkeit liefert. Um einen Stadionbesuch ohne digitale Spuren auch weiterhin zu ermöglichen, bleibt die Barzahlung als Option vorhanden. Der Bierbrunnen bspw. kann mittig aufgeteilt werden, sodass die Kartenzahlung auf der einen Seite angeboten wird, die Barzahlung auf der anderen Seite.
Anhang zu Punkt 25: Beitragsordnung
Die ĂnderungsvorschlĂ€ge erfolgen mĂŒndlich.
Die vollstÀndige Tagesordnung inklusive aller AntrÀge kann hier heruntergeladen werden: Einladung_MV2025