Gemäß § 15 Absatz 3 der Vereinssatzung wird hiermit zur Mitgliederversammlung am Dienstag, 28. November 2023, um 19:11 Uhr im Hotel Wyndham Garden, Zu den Thermen 2, 56112 Lahnstein, eingeladen.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
1. Begrüßung und Eröffnung
2. Ernennung eines Protokollführers
3. Bestellung einer Wahl- und Zählkommission
4. Gedenken an die Verstorbenen des Vereins
5. Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
6. Genehmigung der Tagesordnung
7. Bericht des Präsidenten
8. Bericht des Vizepräsidenten
9. Bericht Vorstand Jugend
10. Bericht Breitensport
11. Bericht der Kassenprüfer
12. Aussprache über die Berichte
13. Wahl eines Versammlungsleiters
14. Entlastung des Vorstandes
15. Nachwahl des Vizepräsidenten Finanzen
16. Wahl der Kassenprüfer
17. Anträge:
– Anträge auf Satzungsänderungen aufgrund von Lizenzauflagen der RLSW GmbH:
1) Die Mitgliederversammlung möge die Änderung des § 18 – Wahlkommission / Zählkommission beschließen:
Alt: § 18 – Wahlkommission / Zählkommission
Die Mitgliederversammlung kann zur Durchführung und Überwachung von Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung eine Wahlkommission, die aus mindestens 2 Mitgliedern besteht, bestimmen.
Neu: § 18 – Wahlauschuss / Zählkommission
Die Mitgliederversammlung wählt zur Durchführung und Überwachung von Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, der aus mindestens 2 Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss schlägt Mitglieder vor, die sich zur Wahl des Präsidiums stellen.
2) Die Mitgliederversammlung möge die Ergänzung des § 14 – Organe des Vereins beschließen:
Alt: § 14 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Ehrenrat.
Neu: § 14 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Ehrenrat.
Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen der TuS Koblenz sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen der TuS Koblenz übernehmen.
18. Ehrungen/Verschiedenes
Koblenz, 06.11.2023, Christian Krey, Präsident